Zusammenarbeit in der Landwirtschaft
Enge Zusammenarbeit
Wir setzen auf nachhaltige Methoden in der Landwirtschaft, die die natürlichen Lebensräume der Wildtiere bewahren und gleichzeitig den Bedürfnissen der Landwirte gerecht werden.
Durch Aufklärungsarbeit und enge Zusammenarbeit mit lokalen Bauernhöfen streben wir danach, ein Bewusstsein für den Naturschutz zu schaffen und eine harmonische Beziehung zwischen Wildtieren und Landwirtschaft zu fördern.

Schutz von Rehkitzen und jungen Wildtieren
Wer ist eigentlich verantwortlich?
Gemäß § 17 des Tierschutzgesetzes können Personen, die ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund töten oder einem Wirbeltier erhebliches oder langanhaltendes Leid zufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
In den letzten Jahren gab es bereits Strafurteile gegen Landwirte, die Rehkitze beim Mähen getötet haben. Eine Strafbarkeit nach § 17 Tierschutzgesetz ist gegeben, wenn dem Täter Vorsatz für sein Handeln nachgewiesen werden kann. Auch der bedingte Vorsatz ist relevant: Wenn der Täter das Ergebnis seines Handelns billigend in Kauf nimmt, kann dies ebenfalls als strafbar angesehen werden.
Heutzutage gibt es ausreichend Möglichkeiten, um Vorsorge zu treffen. Ein Landwirt, der untätig bleibt, kann den bedingten Vorsatz unterstellt bekommen. Beauftragt ein Landwirt einen Lohnunternehmer ohne klare vertragliche Regelungen, liegt die Hauptverantwortung beim direkt handelnden Erntehelfer. Daher ist es ratsam, vor Beginn der Arbeiten den Landwirt nach getroffenen Schutzmaßnahmen zu befragen. Findet keine Schutzmaßnahme statt, sollte die Mahd unterlassen werden. Zudem wird auch eine gewisse Mitverantwortung des Jägers im Rahmen seiner Hegepflicht anerkannt.

Darf jeder Rehkitze retten?
Grundsätzlich ja, jedoch müssen einige Aspekte beachtet werden. Experten zufolge wird die Rehkitzrettung oft als Form der "Jagdausübung" betrachtet, und dieses Recht obliegt dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Aktionen ohne dessen Zustimmung können als Jagdwilderei angesehen werden.
Das Jedermann-Recht nach § 45 Abs. 5 BNatSchG, hilflose Tiere aufzunehmen, gilt nur unter Beachtung jagdrechtlicher Vorschriften und somit nicht für Wildtiere. Daher ist für die Rehkitzrettung in jedem Fall eine Erlaubnis des Revierinhabers erforderlich.
Ein erfolgreicher Schutz von Rehkitzen basiert auf einem guten Miteinander zwischen Landwirten, Jägern und Rehkitzrettern. Anstatt ohne Planung zu handeln, sollten Interessierte bestehenden Gruppen oder Vereinen beitreten oder beim zuständigen Revierleiter nach Unterstützungsmöglichkeiten fragen.
